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Die CMC Sustainability GmbH unterstützt Sie mit zugelassenen BAFA Beratern in allen Fragen rund um das Förderprogramm - von der Klärung, ob Ihr Unternehmen antragsberechtigt ist, über die Antragsstellung bis hin zur Umsetzungsberatung. Die Vorgehensweise der Energieberatung orientiert sich an den Anforderungen eines Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1.


Art, Umfang und Höhe der Förderung

Für Unternehmen deren jährliche Energiekosten über 10.000 Euro (netto) liegen, beträgt die Zuwendung 80% der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar), jedoch maximal 6.000 Euro. Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro (netto) beträgt die Zuwendung 80% der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar), jedoch maximal 1.200 Euro.

 

Die Richtlinie über die Förderung von Unternehmen im Mittelstand können Sie hier abrufen.


Antragsberechtigte

1. Öffentliche Hand, gemeinnützige Organisationen etc.

Diese Kategorie umfasst folgende Einrichtungen und Organisationen:

  • Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
  • Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
  • Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

2. Kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
  • Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe Empfehlung der EU-Kommission.

 

3. Große Unternehmen

Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.


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